Fragen & Antworten
Besteht das Risiko einer Patentverletzung, wenn das Schweizer Kreuz im Swiss QR Code angebracht wird?
Gemäss der von SIX beauftragten Patentrecherche durch ein Patentanwaltsbüro haben die – einzig den QR-Code betreffenden – Patente der Gesellschaft Denso Wave keine geschützten und registrierten Rechte in der Schweiz an entsprechenden Designs oder Illustrationen für QR Codes.
Weiterhin hat SIX ein Gutachten über die Frage zu «Freedom to Operate» vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eingeholt. Die Ergebnisse dieser Recherche zeigen auf, dass das Patentportfolio von DENSO eine Anzahl von Patentdokumenten umfasst, welche Kombinationen von Bildern und QR Codes offenbaren. Dabei handelt es sich, aus Sicht des Rechercheurs, v.a. um Überlagerung oder Einrahmung von Bildern, jedoch keines der Patente beinhaltet Ansprüche, welche die Designs oder Illustrationen betreffen. Zu den vom IGE gelieferten Ergebnissen gehören jedoch keine Dokumente mit dem Ländercode CH.
Aufgrund der bisherigen Resultate gehen wir davon aus, dass seitens Denso die in den IG QR-Rechnung vorgeschriebene Überlagerung des QR-Codes mit dem Schweizer Kreuz weder unterbunden noch geahndet werden kann.
Was ist in patentrechtlicher Hinsicht zu beachten?
SIX und die verantwortlichen Projektträger der QR-Rechnung für den Finanzplatz Schweiz haben gemeinsam und unter Einbeziehung von Spezialisten die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für das Territorium der Schweiz sorgfältig geprüft und stellen entsprechende Beschreibungen für eine standardisierte QR-Rechnung zur Verfügung («Standardisierung»). Es wurde dabei von den nachfolgend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten zur Rechnungsstellung bzw. Zahlung einer QR-Rechnung ausgegangen:
- Zahler erfasst QR-Code mit Leser bzw. Kamera im E-/M-Banking
- Zahler erfasst QR-Code mit Leser bzw. Scanner in eigener Infrastruktur und übermittelt den Zahlungsauftrag elektronisch (z.B. als pain-Meldung)
- Zahlungen am Postschalter (Filialen und Filialen mit Partner)
- Vergütungsauftragsformular
Weiterführende, nicht aufgelistete Anwendungen der QR-Rechnung, wie z.B. das Bezahlen an Geldautomaten, sind nicht Bestandteil der Standardisierung.
Für die gewerbsmässige technologische Umsetzung der Standardisierung sind seitens der kommerziellen Anwender branchenübliche Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen.
Drittspezifikationen und unternehmensspezifische Funktionalitäten bilden nicht Gegenstand der Standardisierung. Diesbezügliche Abklärungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Anbieter. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Einbettung von Strukturinformationen oder von Inhalten in die Felder «Alternative Verfahren».
Ist für die Nutzung der QR-Rechnung eine vertragliche Vereinbarung (ESR-/BESR-Teilnahmeerklärung) nötig?
Je nach Angebot des Finanzinstituts ist weiterhin eine Teilnahmeerklärung nötig.